Leitfaden durch die Zentralen Abschlussprüfungen für Eltern der Realschule Wedemark sowie Schülerinnen und Schüler
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Abschlüsse
§1Nach dem 9. Jahrgang kann nur der Hauptschulabschluss erworben werden.
Nach dem 10. Jahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden:
- der Sek I –Abschluss – Hauptschulabschluss
- der Sek I –Abschluss – Realschulabschluss
- der Erweiterte Sekundarabschluss I
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen
§6 Sekundarabschluss I – Realschulabschluss
- Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und WPKs
§7 Erweiterter Sekundarabschluss I – Realschulabschluss
- Im Durchschnitt befriedigende Leistungen in allen Pflichtfächern und WPKs und (im Durchschnitt)
- in den Pflichtfächern D, E und M befriedigende Leistungen (im Durchschnitt)
§8 Der Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss
- Wer die Vorraussetzungen von §6 am Ende des Schuljahres nicht erfüllt hat.
- Wer in höchstens 3 Pflichtfächern und WPKs geringere als ausreichende Leistungen hat.
§8.2 SchülerInnen, die am Ende der Klasse 10 keinen der in diesem Schuljahr zu vergebenden Abschlüsse erreichen oder ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung vorzeitig aus dem 10. Jahrgang abgehen, erhalten den Hauptschulabschluss.
§22 Festlegung des Durchschnitts
Im Durchschnitt gute Leistungen = 2,0 oder weniger
Im Durchschnitt befriedigende Leistungen = 3,0 oder weniger
Treten bei der Berechnung des Durchschnitts Bruchteile auf, so wird nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet.
§23 und §24 Ausgleichsregelungen
Bei der Festsetzung der Bewertung sind die Leistungen während des gesamten 10. Schuljahres zu berücksichtigen.
Mangelhafte Leistungen in einem Fach bedürfen bei ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern keines Ausgleichs.
Werden die Mindestanforderungen (ausreichende Leistungen) in zwei Fächern um eine Notenstufe unterschritten, so kann der entsprechende Abschluss erworben werden, wenn die Mindestanforderungen in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe überschritten werden (befriedigende Leistungen).
Werden die Mindestanforderungen in einem Fach um zwei Notenstufen unterschritten (ungenügende Leistungen), so kann der entsprechende Abschluss erworben werden, wenn die Mindestanforderungen in einem Ausgleichsfach um zwei Notenstufen (guten Leistungen) oder in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe (befriedigende Leistungen) überschritten werden.
Ob die Konferenz von Möglichkeiten des Ausgleichs Gebraucht macht, steht in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Die Entscheidung richtet sich danach, ob die Zuerkennung der jeweiligen Berechtigung nach dem allgemeinen Leistungsbild der Schülerin oder des Schülers gerechtfertigt erscheint. In die Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen.
Schüler, die eine Zensur in muttersprachlichem Unterricht haben, bekommen dies unter “Bemerkungen” eingetragen.
Die Fächer Deutsch, die Pflicht- und Wahlfremdsprachen und Mathematik können bei der Anwendung der Ausgleichsvorschriften nur untereinander ausgeglichen werden.
§25 Fürdas Verfahren und die Grundsätze bei der Vergabe der Abschlüsse sowie für die Benachrichtigung bei der Gefährdung der Abschlussvergabe ist die Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung entsprechend anzuwenden.
§26 Wiederholung von Schuljahrgängen
- Wer nach dem Besuch des 10. Jahrgangs keinen Abschluss erhält oder einen Abschluss mit weitergehender Berechtigung erwerben will, kann einmal wiederholen.
- Wer bereits den vorhergehenden Jahrgang 9 wiederholt hat, darf den 10. Jahrgang nur dann wiederholen, wenn die Klassenkonferenz dies mit einer 2/3 Mehrheit zulässt.
Abschlussprüfung
§27 Gegenstand und Form der Abschlussprüfung
Die Prüfung zum Erwerb eines Abschlusses besteht aus:
– einer Klausur in Deutsch und Mathematik
– einer Klausur und einer mündlichen Prüfung in Englisch
– einer mündlichen Prüfung in einem weiteren für die Prüfung zugelassenem Fach nach Wahl.
An die Stelle der mündlichen Prüfung kann eine besondere Prüfungsleistung treten, die schriftlich oder fachspezifisch zu dokumentieren und in einem Kolloquium zu repräsentieren und zu erörtern ist. (Vorschläge siehe Ergänzende Bestimmungen zur AVO)
Die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistungen in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung ansetzen.
- Die Entscheidung der Prüfungskommission wird dem Prüfling unmittelbar schriftlich mitgeteilt und gegebenenfalls postalisch zugestellt.
- Die Schulleiterin teilt dem Prüfling spätestens 4 Werktage vor Beginn der mündlichen Prüfung das Fach der schriftlichen Prüfung mit, in dem er mündlich geprüft wird.
- Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist anzusetzen, wenn der Prüfling dies bis mindestens 3 Werktage vor Beginn seiner/ihrer mündlichen Zusatzprüfung schriftlich verlangt.
§28 Die Abschlussprüfung findet im 2. Halbjahr des Abschlussjahrgangs statt. Der Termin wird vom MK festgelegt.
§29 Prüfungsaufgaben und Leistungsbewertung
- Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden von der obersten Landesschulbehörde landesweit einheitlich gestellt.
- Die Aufgaben der mündlichen Prüfung werden von der prüfenden Lehrkraft gestellt.
- Die Aufgaben beziehen sich auf die Sachgebiete des Schuljahres.
- In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling jeweils 2 Aufgaben zur Auswahl
- Für die Auswahl erhält er eine zusätzliche Auswahlzeit von 15 Minuten.
- In der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling eine Aufgabe zur Bearbeitung vorgelegt.
- Das Prüfungsergebnis bestimmt die Jahresnote zu 1/3
- In Englisch und in dem Fach, in dem eine zusätzliche mündliche Prüfung stattfindet (siehe §27, Abs. 4 und 5), gehen die beiden Teile in die Bewertung der Prüfungsleistung im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 ein.
- Der Fachprüfungsausschuss setzt die Prüfungsnote in dem Prüfungsfach fest.
- Die Bewertung der Dokumentation und des Kolloquiums der besonderen Prüfungsleistung gehen im Verhältnis 2/3 zu 1/3 in die Bewertung der Prüfungsleistung ein. Der Fachprüfungsausschuss setzt die Jahresnote in dem Prüfungsfach fest.
§30 Prüfungskommission
Ihr gehört die Schulleiterin als vorsitzendes Mitglied an. Frau Warnke-Klußmann wurde von ihr als weiteres Mitglied für das Schuljahr 2013/14 berufen. In Zweifelsfällen gibt die Stimme der Schulleiterin den Ausschlag.
§31 Fachprüfungsausschüsse
- Für jeden Prüfling wird ein Fachprüfungsausschuss gebildet. Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse werden von der Schulleitung berufen, sie sollen die Lehrbefähigung für das Fach besitzen. Angehörige des Prüflings dürfen nicht berufen werden.
schriftliche Prüfung
- Für die Fächer der schriftlichen Prüfung
- unterrichtende Fachlehrkraft + weitere Lehrkraft. Diese bewerten die Prüfungsleistung.
- Die Schulleiterin setzt die Bewertung fest, wenn die Bewertung voneinander abweichen oder es zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.
- Die Bearbeitungszeiten betragen:
- Deutsch: 180 Min
- Englisch: 120 Min
- Mathematik: 150 Min
Die schriftlichen Arbeiten werden unter ständiger Aufsicht angefertigt. Es ist eine Niederschrift anzufertigen. Inhalt: siehe Abschnitt Protokolle
mündliche Prüfung
- Für die Fächer der mündlichen Prüfung
- unterrichtende Fachlehrkraft als prüfendes Mitglied und zuständig für die Aufgabenstellung und Durchführung der Prüfung.
- und eine weitere Lehrkraft. Sie fertigt die Niederschrift an, kann auch Fragen stellen.
- Weicht die Beurteilung um eine Notenstufe voneinander ab, so entscheidet die prüfende Lehrkraft.
- Weicht die Beurteilung um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so entscheidet die Schulleiterin.
Mitglieder der Prüfungskommission können beratend an allen Prüfungen teilnehmen.
Verlauf der mündlichen Prüfung:
- Jeder Prüfling hat eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten.
- Die Vorbereitung findet unter der Aufsicht einer Lehrkraft statt.
- Während der Vorbereitung darf sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen.
- Es soll höchstens 20 Minuten geprüft werden.
§32 Zuhörerinnen und Zuhörer
Bei der mündlichen Prüfung dürfen zuhören:
- ein Mitglied des Schulelternrates
- ein Mitglied des Schülerrates
- ein bis zwei SchülerInnen des 9. Schuljahrgangs
- bis zu 2 Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt.
Auf Verlangen des Prüflings dürfen die Personen von 1.-3. nicht teilnehmen.
Die Personen unter 1. und 4. dürfen auch bei der Beratung anwesend sein.
Die Prüfungskommission oder das prüfende Mitglied kann Personen ausschließen, wenn dies zum ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung notwendig ist.
Die Zuhörer
- werden zu Beginn der Prüfung vom prüfenden Mitglied der Prüfungskommission auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit hingewiesen.
- Ihnen wird für die Dauer der Prüfung die Aufgabenstellung ausgehändigt.
- Sie dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen.
§33 Feststellen der Ergebnisse der Abschlussprüfung
Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der Fachprüfungsausschüsse die Zensuren fest, die der Prüfling in der Abschlussprüfung erworben hat.
Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Prüfling durch die Schulleiterin bekannt zu geben und zwar am Endes des jeweiligen halben oder ganzen Prüfungstages der mündlichen Prüfung.
§34 Wer den Jahrgang wiederholt, muss auch die gesamte Prüfung wiederholen.
§35 Nichtteilnahme
- Der Prüfling hat die Gründe unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen.
- Bei Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
- Die Schulleiterin entscheidet darüber, ob die Nichtteilnahme gerechtfertigt ist.
- Ist die Nichtteilnahme nicht gerechtfertigt wird der versäumte Teil mit „6“ bewertet.
- Ist die Nichtteilnahme gerechtfertigt, so regelt die Schulleiterin die Fortsetzung der Prüfung.
Kann ein Prüfling bis zum Ablauf des Schuljahres aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen, so entscheidet die Klassenkonferenz auf der Grundlage des Leistungsstandes, ob der Prüfling einen Abschluss ohne Prüfung erhält.
§36 Täuschungsversuch oder Störung
Die Prüfungskommission bestimmt, ob der Prüfungsteil mit „6“ bewertet wird.
§37 Für Prüflinge mit Behinderungen kann die Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zulassen.
§39 Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung unter Aufsicht in die Prüfungsakten einsehen (nach der Zeugnisausgabe).