Das Land Niedersachsen hat mit dem „Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Schule“ umfangreiche Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus getroffen. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass bei genauer Befolgung dieser Maßnahmen an den Schulen in Niedersachsen kein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem COVID-19-Virus besteht. Mit den angeordneten Hygienemaßnahmen kommen die Schulen in Niedersachsen ihrer Verpflichtung, Leib, Leben und die Gesundheit zu schützen, in einem ausreichenden Maße nach. Daher haben auch Schülerinnen und Schüler, die mit Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft leben, bei denen gemäß Definition des Robert-Koch-Instituts das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs besteht, grundsätzlich ihrer Schulpflicht in Form des Präsenzunterrichtes nachzukommen. Der Unterricht an Schulen kann dauerhaft effektiv nur als Präsenzunterricht erfolgen. Die Erfüllung der Schulpflicht als Schulbesuchspflicht und die Inanspruchnahme des verfassungsrechtlich verbürgten Rechts auf Bildung sind vorrangig.

Eine Befreiung vom Präsenzunterricht auf der Grundlage der Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705), kann durch die Schulleitung nur als Einzelfallentscheidung (maximal drei Monate) erfolgen. Nach Nr. 3.2.1 dieses Erlasses ist eine Befreiung lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.

In diesem Antrag ist glaubhaft darzulegen, warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Präsenzunterricht als besonders begründeter Ausnahmefall – Härtefall – anzusehen ist. Ein Härtefall kann nur angenommen werden, wenn
1. glaubhaft gemacht worden ist (z.B. durch Vorlage eines Attestes), dass die Angehörige oder der Angehöriger zu einer Risikogruppe gehört, und
2. die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohnt und sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler einerseits und der oder dem Angehörigen andererseits trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden lassen, wobei davon ausgegangen wird, dass dies bei Alleinerziehenden, Erziehungsberechtigten und Geschwisterkindern vorrangig, bei Großeltern etc. nachrangig der Fall ist, und
3. vom Gesundheitsamt für einen bestimmten Zeitraum eine Infektionsschutzmaßnahme an der Schule verhängt wurde, oder
4a. die Schülerin oder der Schüler den Primarbereich besucht oder die Schülerin oder der Schüler einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förder-schwerpunkten geistige Entwicklung, körperlich und motorische Entwicklung oder Hören und Sehen aufweist, oder
Vulnerable Angehörige
4b. am Standort der Schule oder am Wohnort der Schülerin oder des Schülers die Zahl der Neuinfizierten 35 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (Inzidenz) erreicht wurde.

Soweit ein derart besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt, ist der Schülerin oder dem Schüler das Lernen zu Hause
– im Fall der Nr. 3 für die Dauer der durch das zuständige Gesundheitsamt verhängten Maßnahme,
– im Fall der Nr. 4a in der Regel 14 Tage bis höchstens 3 Monate,
– im Fall der Nr. 4b für die Dauer von 14 Tagen nach Wegfall der Voraussetzungen,
zu ermöglichen.

Hier finden Sie den Antrag!